S C H U L O R D N U N G
und Elterninformationen zum Schulbesuch
1. Vorbemerkung
Die Schulordnung regelt im Rahmen der geltenden Gesetze und Erlasse häufig wiederkehrende Vorgänge im organisatorischen Ablauf des Schullebens.
2. Unterrichtszeiten ab 01.08.2012
Die Schule hat mit Zustimmung aller Entscheidungsgremien eine Fünf-Tage-Unterrichtswoche. Der tägliche Unterrichtsbeginn ist mit Zustimmung der Schulkonferenz festgelegt auf 07.50 Uhr:
Stundenplanstruktur
07:50 Uhr - 08:35 Uhr | 1. Stunde | |||
Block 1 | Wechselpause (5 Min.) | |||
08:40 Uhr - 09:25 Uhr | 2. Stunde | |||
09:25 Uhr - 09:40 Uhr Pause (15 Min.) | ||||
09:40 Uhr - 10:25 Uhr | 3. Stunde | |||
Block 2 | Wechselpause (5 Min.) | |||
10:30 Uhr - 11:15 Uhr | 4. Stunde | |||
11:15 Uhr - 11:30 Uhr Pause (15 Min.) | ||||
11:30 Uhr - 12:15 Uhr | 5. Stunde | |||
Block 3 | Wechselpause (5 Min.) | |||
12:20 Uhr - 13:05 Uhr | 6. Stunde | |||
13:05 Uhr - 13:35 Uhr verbindliche Mittagspause von 30 Minuten für alle Klassen |
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13:35 Uhr - 14:20 Uhr | 7. Stunde | |||
Wechselpause (5 Min.) | ||||
Block 4 | 14:25 Uhr - 15:10 Uhr | 8. Stunde | ||
Wechselpause (5 Min.) | ||||
15:15 Uhr - 16:00 Uhr | 9. Stunde |
In allen großen Pausen werden die Klassenräume von den Lehrkräften verschlossen.
3. Schulbesuch
3.1. An- / Abmeldungen
An- und Abmeldungen müssen rechtzeitig und stets schriftlich über das Sekretariat der Schule erfolgen, damit eine ordnungsgemäße Abwicklung (Bücherrückgabe, Ausfertigung des Abgangszeugnisses u. a.) möglich ist.
Jede Schülerin und jeder Schüler ist durch die Anmeldung zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet.
3.2. Fehlzeiten
Im Falle des Fernbleibens vom Unterricht wegen Erkrankung oder anderer stichhaltiger Gründe ist spätestens am dritten Tage eine Mitteilung an die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer nötig. Am Tage der Rückkehr zur Schule muss die Schülerin/der Schüler eine schriftliche Entschuldigung des/der Erziehungsberechtigten vorlegen. Volljährige Schülerinnen und Schüler können sich die geforderte Entschuldigung selbst ausstellen.
Unter bestimmten Umständen kann die Schule weitere Nachweise fordern.
Unterrichtsbefreiung bis zu zwei Tagen kann der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin auf vorherigen schriftlichen Antrag genehmigen, darüber hinausgehende Anträge müssen der Schulleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Gesuche zur Befreiung vom Unterricht unmittelbar vor oder nach den Schulferien müssen mindestens zwei Wochen vorher der Schulleitung eingereicht werden. Die Zustimmung kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
3.3. Religionsunterricht
Soll ein Schüler/eine Schülerin nicht am Religionsunterricht teilnehmen, so muss eine schriftliche Abmeldung des/der Erziehungsberechtigten vorliegen. Die Abmeldung kann jeweils nur zum Schulhalbjahr wirksam werden.
Nach Vollendung des 14. Lebensjahres können Schülerinnen und Schüler selbst über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden. Die Schülerinnen und Schüler erhalten statt des Religionsunterrichts Philosophie- oder adäquaten Unterricht.
4. Krankmeldungen / Unfälle / Versicherungsfragen
4.1. Erkrankungen
Bei Erkrankungen, die während der Unterrichtszeit eintreten und die die vorzeitige Beendigung des Unterrichts nötig machen, ist die Lehrkraft der nächstfolgenden Unterrichtsstunde zu benachrichtigen, die diese im Klassenbuch vermerkt. Das Sekretariat ist ebenfalls zu verständigen. Ein Schüler/eine Schülerin darf im Falle einer Erkrankung nicht allein den Heimweg antreten. Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind im Krankheitsfall abgeholt wird.
4.2. Unfälle in der Schule
Unfälle müssen sofort dem Sekretariat bekannt gegeben werden, damit schnelle Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden können. Die Eltern werden auf jeden Fall umgehend telefonisch benachrichtigt.
Auch bei leichteren Unfällen, die dennoch eine ärztliche Versorgung erforderlich machen, muss eine Unfallmeldung erfolgen.
4.3. Unfälle auf dem Schulweg
Gegen Unfälle auf dem Schulweg und dem Schulgelände sind die Schülerinnen und Schüler bei der Unfallkasse Nord gesetzlich versichert. Als Schulweg gilt nach den Versicherungsbestimmungen jeweils der kürzeste Weg zwischen Schule und Elternhaus. Der Versicherungsschutz erlischt in der Regel, wenn die Schülerin/der Schüler auf dem Schulweg „eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten“ nachgeht oder das Schulgelände während der Pausen/Freistunden ohne Erlaubnis verlässt.
4.4. Sachschäden / Diebstähle
Der Deckungsschutz bei Sachschäden oder Diebstählen in der Schule besteht über die Stadt Norderstedt beim „Kommunalen Schadensausgleich“ (KSA), ist jedoch beschränkt auf „Schüler adäquate Ausrüstungen und Kleidungsstücke“, die „in verschlossenen Räumen aufbewahrt“ werden. Erstattet wird nach den letztgültigen Bestimmungen nur der Zeitwert, dies auch nur, wenn er 25,00 € übersteigt. Bei Verdacht auf Diebstahl muss der/die Geschädigte, wenn er/sie Ansprüche an den KSA geltend machen will, innerhalb von 4 Tagen Anzeige bei der Polizei erstatten, so dass das Aktenzeichen der Anzeige in die Schadensmeldung aufgenommen werden kann.
Eine Haftung für abhanden gekommene Geldbeträge sowie Wertgegenstände, wie z.B. teure Uhren oder Schmuck, aber auch ungewöhnlich teure Kleidungsstücke, übernimmt der KSA nicht.
Die Schulleitung empfiehlt daher den Eltern – insbesondere an Sporttagen – darauf zu achten, dass die Schülerinnen und Schüler keine größeren Geldbeträge, Wertgegenstände oder teure Kleidungsstücke in die Schule mitnehmen.
Für Fahrräder gelten die bereits oben angeführten Regelungen bei Beschädigung und/oder Diebstahl mit den weiteren Bedingungen, dass das Fahrrad mit einem Schloss gesichert war und die Schülerin/der Schüler einen Schulweg von mindestens 2,5 km (von der Schule festgelegt) hat. Im Übrigen muss die Benutzung des Fahrrades im Versicherungsfall besonders begründet werden.
Fahrschüler, die von der Stadt Norderstedt eine Schulbusjahreskarte erhalten, haben keinen Anspruch auf Schadensregulierung für Fahrräder, die sie für den Schulweg benutzen.
Motorfahrzeuge der Schülerinnen und Schüler sind von Seiten der Schule nicht versichert. Für sie gilt die gesetzliche Haftpflichtversicherung.
Die Haftung für Schäden, die in der Schule durch grob fahrlässiges oder mutwilliges Verhalten gegenüber Schuleigentum und/oder anderen Schülern/Schülerinnen entstehen, regelt sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Verloren gegangene Gegenstände/Kleidung und andere Fundsachen können in der Hausmeisterloge besichtigt und dort auch abgeholt werden.
5. Zeugnisse
Die Schülerinnen und Schüler erhalten zweimal im Jahr Zeugnisse. Der/die Erziehungsberechtigte(n) bestätigt/bestätigen durch seine/ihre Unterschrift(en), dass er/sie von den Zeugnissen Kenntnis genommen haben. Die Zeugnisse sind am ersten Schultag nach der Ausgabe dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin unterschrieben vorzulegen. Volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen die Zeugnisse selbst unterschreiben.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern erteilt die Schule den Eltern über den jeweiligen Zeugnis-/Leistungsstand keine Auskunft, solange kein gegenteiliger schriftlicher Antrag der Schülerin/des Schülers der Schulleitung vorliegt.
Ungeachtet der Informationspflicht der Lehrerinnen und Lehrer wird den Eltern im Falle einer offenkundigen Leistungsverschlechterung nahe gelegt, häufigen Kontakt zu den betreffenden Lehrkräften zu suchen, um weiter gehende Maßnahmen abzusprechen.
Mündliche Mitteilungen über den Leistungsstand eines Schülers/einer Schülerin haben keinen
verbindlichen Aussagewert hinsichtlich der Versetzung: Hierfür sind einzig die gültigen Versetzungsrichtlinien und Konferenzbeschlüsse maßgebend.
Aus dem Fehlen einer Warnung zum Halbjahreszeugnis bzw. einer Nachwarnung im 2. Halbjahr kann kein Versetzungsanspruch hergeleitet werden.
6. Eltern – Lehrer – Gespräche
Für persönliche Rücksprachen mit dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin oder den Fachlehrern bittet die Schulleitung, Sprechzeiten mit den betreffenden Lehrerinnen und Lehrern zeitnah zu vereinbaren.
Alle Lehrerinnen und Lehrer sind telefonisch und schriftlich grundsätzlich über die Schuladresse/-Telefonnummer zu erreichen.
Eltern, die eine Lehrkraft oder eine Klasse in der Schule aufsuchen wollen, müssen sich vorher im Sekretariat anmelden.
Einmal im Schuljahr bietet die Schule einen allgemeinen Elternsprechtag an, dessen Termin jeweils rechtzeitig im Voraus bekannt gegeben wird.
Die Adressen der Eltern dürfen aufgrund des bestehenden Datenschutzes nur mit Zustimmung der Betroffenen dem Klassenelternbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlich festgelegten Aufgaben bekannt gemacht werden.
Da auch die Adressen der Lehrerinnen und Lehrer den Datenschutzbestimmungen unterliegen, können sie von Seiten der Schule nur mit deren Zustimmung weitergegeben werden.
7. Klassenfahrten
Klassenfahrten werden laut Beschluss der Schulkonferenz gegenwärtig in den 5. bzw. 6. Klassenstufen und in den Abschlussklassen 9 bzw. Klasse 10 durchgeführt, sofern die erforderlichen Finanzmittel für die begleitenden Lehrkräfte zur Verfügung stehen.
Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Klassenfahrt besteht jedoch nicht.
Die Teilnahme an den Klassenfahrten ist für Schülerinnen und Schüler lt. Erlass verpflichtend.
8. Handys etc.
Der Gebrauch von Mobiltelefonen sowie jeglicher Spiel- und Unterhaltungselektronik ist für Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude grundsätzlich verboten.
Widerrechtlich genutzte Geräte werden eingezogen und ausschließlich von der Schulleitung zurückgegeben.
Die Schulordnung wurde in dieser Form von der gemeinsamen Schulkonferenz der Gemeinschaftsschule Ossenmoorpark und des Lise-Meitner-Gymnasiums am 03. Mai 2012 beschlossen. Sie tritt im Mai 2012 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Schulordnungen.